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Versäumungsurteil im Namen der Republik

Das Handelsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Alexander Sackl in der Rechtssache der klagenden Partei
B U N D E S A R B E I T S K A M M E R, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Mohsgasse 2/5a, 1030 Wien, gegen die beklagte Partei T R A V E L C I R C U S GmbH, Aroser Allee 76, 13407 Berlin, Deutschland, Gesamtstreitwert 34.900 EUR, zu Recht erkannt:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern binnen einem Monat zu unterlassen und es weiters ab sofort zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind:

KLAUSEL 1 (AGB PKT. B.III [2])
„Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet sicherzustellen, dass (…) er alle Angaben auf der Buchungsbestätigung, die Rechnungen sowie die sonstigen Reiseunterlagen umgehend nach Erhalt sorgfältig überprüft und Abweichungen, Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten und sonstige Ungereimtheiten unverzüglich gegenüber dem Absender anzeigt.“

KLAUSEL 2 (AGB PKT. B.VII [1])
„Beanstandungen im Hinblick auf die Geschäftsbesorgungs- bzw. Vermittlungsleistung von Travelcircus sind Travelcircus unverzüglich anzuzeigen. Soweit zumutbar, ist Travelcircus Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Sofern eine solche Anzeige schuldhaft unterbleibt, obwohl eine zumutbare Abhilfe seitens Travelcircus möglich gewesen wäre, entfallen die Ansprüche des Kunden aus dem Geschäftsbesorgungs- bzw. Vermittlungsvertrag.“

KLAUSEL 3 (AGB PKT. B.IX [1])
„Ansprüche gegen Travelcircus aus dem Vermittlungsvertrag verjähren in Abweichung zum gesetzlichen Regelfall in § 195 BGB innerhalb eines Jahres, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, oder solchen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen von Travelcircus beruhen.“

2. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen 6 Monaten einmal im redaktionellen Teil der bundesweit erscheinen Sonntagsausgabe der „Kronen Zeitung“ auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien zu veröffentlichen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Ausnahme des Anspruchs über die Kosten binnen sechs Wochen für die Dauer von 90 Tagen auf der von der beklagten Partei betriebenen Website www.travelcircus.at, oder, sollte sich die Internetadresse ändern, auf der von ihr betriebenen Website derart zu veröffentlichen bzw. die Veröffentlichung durch den Betreiber der Website zu veranlassen, dass die Veröffentlichung unabhängig vom Endgerät, von dem die Seite aufgerufen wird, unübersehbar auf der Startseite anzukündigen und mit einem Link direkt aufrufbar sein muss, wobei sie in Fettumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, Schriftfarbe, Farbe des Hintergrundes und Zeilenabständen so vorzunehmen ist wie auf der Website www.travelcircus.at im Textteil üblich.

Handelsgericht Wien, Abteilung 16
Wien, 14. März 2024
Dr. Alexander Sackl, Richter

Urteilsverkündung